ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A. MIETVERTRAG, MIETER UND BERECHTIGTE FAHRER
I. Der Mietvertrag auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) kommt schriftlich oder durch (einfache) digitale Unterschrift in Textform zustande oder durch eine verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt werden muss.
II. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen einer namentlich aufgeführten Person als berechtigten Fahrer zu überlassen (nachfolgend „berechtigte/r Fahrer“). Der Mieter erklärt in diesem Falle, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken. Sofern der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen einem berechtigten Fahrer zu überlassen, hat er dessen Auswahl sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der berechtigte Fahrer bei Überlassen des Fahrzeugs im Besitz, der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält.
III. Vorbehaltlich der vorgenannten Regelung ist der Mieter im Übrigen nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise einer dritten Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Die Nutzung des Mietwagens zu gewerblichen Zwecken (z.B. Carsharing, gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung) ist dem Mieter untersagt, es sei denn, dies ist ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart. Ein Verstoß führt zum Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung (siehe auch Ziff. I.II. der AGB).
B. ALLGEMEINES
I. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank oder bei reinen Elektrofahrzeugen mit voller Ladekapazität zu übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem gleichen Füll-/Ladestand zurückzugeben, wie bei Übernahme des Fahrzeugs protokolliert wurde.
II. Der Vermieter schränkt die Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für Länder außerhalb Deutschlands ein. Möchte der Mieter mit dem Fahrzeug ins Ausland reisen, so hat er die jeweiligen Länder vor Abschluss des Mietvertrags bei der Buchung in der Station oder auf der Website anzugeben. Die jeweils möglichen Reiseländer sind dort gegen eine Gebühr auswählbar.
III. Für in Deutschland mautpflichtige Mietfahrzeuge hat der Vermieter erforderliche Erfassungsgeräte in den Fahrzeugen verbaut. Die während der Mietzeit angefallenen Mautkosten hat der Mieter zusätzlich zum Mietpreis zu tragen und werden durch den Vermieter nach Abrechnung weiterbelastet. Die Einhaltung gegebenenfalls einschlägiger länderspezifischer Maut- und Vignettenvorschriften im Ausland, sowie deren rechtzeitige Entrichtung, obliegt dem Mieter. Den Vermieter trifft weder eine diesbezügliche Informationspflicht noch ist er verpflichtet, die Fahrzeuge mit technischen oder mautspezifischen Vorkehrungen (Vignetten, Transponder) zur Erhebung und Abrechnung einer Maut außerhalb Deutschlands auszustatten. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen diesbezüglichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
IV. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
V. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten.
VI. Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu nutzen, außerhalb befestigter
Straßen und Wege zu nutzen, sowie damit an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, Gefahrgut zu befördern oder bei der oder zur Begehung von Straftaten zu nutzen.
VII. In allen Fahrzeugen ist das Rauchen, inklusive E-Zigaretten und sog. „Vaporizer“ (Verdampfer) strikt untersagt.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Rauchverbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderte Dritte, kann der Vermieter dem Mieter eine Pauschale in Rechnung stellen, die in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten angegeben ist. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
C. VORBESTELLUNG EINES MIETFAHRZEUGES
I. Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diesbezügliche Reservierungsanfragen dienen einzig der Vertragsanbahnung und beziehen sich stets nur auf eine bestimmte Fahrzeuggruppe.
Die übersandte Reservierungsbestätigung des Vermieters ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile für den späteren Mietvertrag, der erst zu Beginn des Mietzeitraumes in der ausgewählten Vermietstation nach Vorlage der erforderlichen Dokumente und Zahlungsmittel abgeschlossen wird.
II. Reservierungen können auch nach erfolgter Bestätigung von beiden Seiten jederzeit ohne Angaben von Gründen in Textform storniert werden. Bei Stornierungen des Bestellers, die innerhalb von weniger als 48 Stunden vor Beginn des Mietzeitraumes erklärt werden, kann der Vermieter dem Besteller eine Pauschale in Rechnung stellen, die in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) angegeben ist. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
III. Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten.
IV. Sofern über das reservierte Mietfahrzeug ohne rechtzeitige Stornierung wegen Nichterscheinens kein Mietvertrag zu Stande kommt (No-Show), ist der Besteller verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter dem Mieter nach seiner Wahl entweder als Pauschale gemäß Preisübersicht über Zusatzleistungen und
Kosten (Anlage 1) belasten oder in der Form berechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der 60 % des Tagesgrundmietpreises entspricht, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Reservierung vereinbarter Mietdauer. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
D. MIETPREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
I. Der Mietpreis zuzüglich ggfs. anfallender Zusatzkosten (z.B. Zusatzkilometer, Zubehör) ergeben sich aus dem Mietvertrag. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
II. Der Vermieter kann dem Mieter zusätzlich die Kosten gemäß Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) in Rechnung stellen, die während des Mietzeitraums und/oder aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere:
1. Bearbeitungspauschalen für das Handling von Ordnungswidrigkeiten nach Ziff. F.III. der AGB.
2. Kostenpauschale für die Schadenbearbeitung nach Ziff. I.II.4.3 der AGB.
3. Reinigungskosten des Fahrzeugs, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird.
Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet.
4. Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten.
5. Kosten für die Nichtrückgabe von im Fahrzeug mitgeliefertem Zubehör und/oder vom Mieter gewünschter Zusatzausstattung (z.B. Autositz, Navigationsgerät, Ladekabel, usw.).
6. Weiterbelastung von Mautkosten entsprechend Ziff. B. III.
Dem Mieter ist hierbei gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als eine vom Vermieter angesetzte Pauschale ist.
III. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
V. In der Regel wird bei Zahlung per EC-Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.
E. MIETZEIT UND AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
I. Das Mietverhältnis wird auf die im Mietvertrag bestimmte Mietzeit abgeschlossen.
II. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
III. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Das Mietverhältnis gilt nicht als verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Zeit die Nutzung des Fahrzeugs fortsetzt. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung.
IV. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz, die Haftungsreduzierung (COLLISION DAMAGE WAIVER oder „CDW“), sowie ggfs. vereinbarte Sondertarife oder Rabatte. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgültigen Rückgabe, den jeweiligen vollen Mietpreis zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
V. Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Zahlungsverzug des Mieters oder gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Vermieter.
2. Unsachgemäßer Gebrauch der Mietsache entgegen Ziff. B.VI. und Ziff. G. der AGB
3. Ungenehmigte Auslandsfahrten entgegen Ziff. B.II. der AGB
F. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
I. Für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften oder sonstige gesetzliche Bestimmungen, die durch das Mietfahrzeug während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter dem Vermieter unbeschränkt, gleich ob er selbst diese verursacht hat oder der berechtigte Fahrer oder ein sonstiger Dritter, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen diesbezüglichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
II. Soweit die Mietsache während der Mietzeit ordnungsbehördlich oder durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen
Gebühren und Auslagen wieder auszulösen.
III. Für den entstehenden Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der Anfragen von Verfolgungsbehörden oder sonstigen Dritten ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Pauschale in Rechnung stellen, die in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) angegeben ist. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
G. BESONDERE PFLICHTEN DES MIETERS
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen sowie schonend und fachgerecht zu führen (vgl. Fahrerpflichten gem. § 23 StVO). Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.
H. SCHÄDEN AM MIETWAGEN
I. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,00 EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden.
II. Schäden durch Unfall
1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
1. sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei,
2. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
3. einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.
5. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.
I. HAFTUNG DES MIETERS
I. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Fahrers
1. Durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung (COLLISION DAMAGE WAIVER oder „CDW“) im Mietvertrag kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Fahrer beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Bei Zahlung mit Kreditkarte ist der Abschluss der CDW optional.
2. Im Schadenfalle ist RENT-A-RAM berechtigt, die mietvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beim Mieter einzuziehen, bei Abschluss einer CDW bis zur diesbezüglich vereinbarten Höhe, es sei denn, der Mieter weist nach, dass RENT-A-RAM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sofern der abgerechnete Schaden unter der eingezogenen Selbstbeteiligung oder der CDW liegt, wird RENT-A-RAM die Differenz dem Mieter erstatten. Im Falle der unbeschränkten Haftung des Mieters gemäß Ziff. I. II. der AGB erfolgt eine Nachbelastung. Nach Möglichkeit wird RENT-A-RAM das durch den Mieter hinterlegte Zahlungsmittel (Zahlungskarte) verwenden.
3. Die Haftung für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht reduziert oder ausgeschlossen werden.
II. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Fahrers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen
1. Die Haftungsreduzierung nach Ziff. I.I.1. der AGB gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden oder eine vorsätzliche Verletzung dieser AGB. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2VVG bestimmt.
2. Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. I.I.1. der AGB gilt im Übrigen auch nicht:
1. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Fahrer schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,
2. wenn der zur selbständigen Auswahl des Fahrers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Fahrer übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
3. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig für sportliche Wettkämpfe, für motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, zur Beförderung von Gefahrgut, außerhalb befestigter Straßen und Wege oder zur Begehung von Straftaten genutzt wurde,
4. ab ungenehmigter Überschreitung der vereinbarten Mietzeit nach Ziff. E. IV.,
5. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug.
3. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
4. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
1. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes.
2. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt – soweit angefallen – Abschleppkosten, Kosten für Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren, Mietausfall und etwaige weitere Mehrkosten als Schadenersatz geltend zu machen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
3. Für die Schadensbearbeitung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Pauschale in Rechnung stellen, die in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) angegeben ist. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
J. HAFTUNG DES VERMIETERS
1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
2. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
3. Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen haftet der Vermieter insbesondere nicht für Schäden an Warengütern, die durch eine Fehlfunktion oder einen Ausfall der Kühlung hervorgerufen wurden. Der Mieter prüft eigenverantwortlich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Kühlung der jeweiligen Güter und trägt dafür Sorge, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter sorgt selbst für einschlägigen Versicherungsschutz des Ladeguts einschließlich der Deckung des Ausfalls von Kühlaggregaten.
K. INSASSENUNFALLVERSICHERUNG
Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf 5.000,-EUR und Invalidität 10.000,- EUR. Die Deckungssummen erhöhen sich bei mehr Insassen um 10 % bei anteiligem Anspruch.
L. DATENSCHUTZ
I. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetze.
II. Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt die personenbezogenen Daten des Mieters und berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b), c) DSGVO), um:
1. die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten, sowie bei berechtigtem Interesse vor Abschluss des Mietvertrags die Bonität zum Zwecke der Verminderung des Risikos von Zahlungsausfällen zu prüfen,
2. Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden.
III. Fahrzeuge im Bestand des Vermieters sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie z.B. Navigationsgeräten, Mobiltelefonsystemen, GPS-Ortungssystemen und On-Board-Diagnose-Systemen sowie Systemen zur Erfassung von technischen Fahrzeuginformationen, wie z.B. Tankvolumen, Kilometerstand oder Geschwindigkeit ausgerüstet („Telematik“). Das Löschen von personenbezogenen Daten, die der Mieter oder Fahrer während der Mietzeit selbst in Fahrzeugsystemen gespeichert hat, liegt in seiner Verantwortung. Anweisungen für das Zurücksetzen der Systeme auf die Werkseinstellungen können dem Benutzerhandbuch entnommen werden, welches sich im Fahrzeug befindet.
IV. Der Vermieter nutzt einzelne Telematik-Daten für die Wartung und Pflege sowie Organisation seiner Fahrzeugflotte, sowie bei strafrechtlich relevantem Verhalten an den Fahrzeugen, z.B. bei Diebstahl, Unterschlagung, Gebrauchsanmaßung oder bei vertragswidriger Nutzung. Die Verarbeitung dieser Daten liegt im berechtigten Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f), c) DSGVO), nämlich zum Schutz und der Eigentumssicherung an unseren Fahrzeugen sowie zum Schutz unserer vertraglichen und außervertraglichen Rechte.
V. Der Vermieter speichert personenbezogene Daten nur so lange dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten sind neben der Vermieterin mit ihr verbundene Unternehmen, Agenturpartner, sowie Behörden im Falle von Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit.
VI. Der Mieter und die berechtigten Fahrer können von der Vermieterin Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Weitergehende Informationen hierzu finden sich unter
www.rent-a-ram.de/datenschutz/.
M. SCHLICHTUNG
Der Vermieter ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.
N. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
I. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag sowie das Eigentum am Fahrzeug selbst – auch sicherungshalber – an Dritte abzutreten, bzw. zu übertragen.
II. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben.